Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 43Artikel 2, Paragraph 43
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Rutschen.
§ 43.Paragraph 43,
Rutschbühnen sind genügend stark auszubilden; diese sowie natürliche Rutschen sind so anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials hintangehalten wird. Störungsquellen sind nach Möglichkeit von außerhalb der Rutschen gelegenen Stellen zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, muß der Einsteigende angeseilt sein und von mindestens einer Person bei seinen Arbeiten überwacht werden. Bevor Personen in Rutschen einsteigen, sind Maßnahmen zu treffen, durch die hintangehalten wird, daß die Rutschen beschickt oder aus ihnen Material abgezogen wird, solange sich Personen in den Rutschen aufhalten.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004520